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Umweltschutzverordnung

für die Steganlage des Motorboot Club Bayerwald e.V. (nachfolgend kurz MBC genannt) und den Schutzhafen Deggendorf.


1. Allgemeines
Gültige Gesetze zwingen uns alle zur Einhaltung der Umweltschutzvorschriften - für die Nichteinhaltung drohen empfindliche Strafen. Umweltschutz sollten wir auch im eigenen Interesse sehr ernst nehmen.

Da wir als Verein mit unserer Steganlage in die Pflicht genommen werden, wenn der direkte Verursacher nicht feststellbar ist, müssen wir entsprechende Schutzmaßnahmen in dieser Verordnung festlegen.

Der Umweltschutzbeauftragte berät den Vorstand in Umweltschutzmaßnahmen. Er überwacht beratend die Einhaltung aller geltenden Umweltschutzvorschriften mit dem Betrieb der Steganlage. Der Stegwart kontrolliert regelmäßig das Gelände - seinen Anweisungen ist stets Folge zu leisten!

Die Leitlinien zum Umweltschutz für den Schutzhafen bzw. Hafen für Sportboote sind bindend und werden von der Wasserschutzpolizei laufend überwacht. Jeder Schiffseigener ist für die Einhaltung der Umweltschutzbedingungen verantwortlich und haftbar.

2. Umweltschutz
Der Umweltschutz ist auf und mit dem Boot immer zu beachten. Insbesondere sind die „10 goldenen Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur“ zu beachten.

Alle Benutzer des Vereinsgeländes haben dafür beizutragen dass jegliche Verschmutzung des Geländes und des Hafenbeckens unterbleibt. Flüssige wassergefährdende Stoffe, wie z. B. Chemikalien, Mineralöle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen vermischte Bilgenwässer, dürfen in das Hafengewässer weder gelenzt noch abgeleitet werden. Jede festgestellte Verschmutzung und Umweltbelastung ist dem Vorstand bzw. dem Stegwart zu melden. Die Kosten für die Beseitigung trägt der Verursacher.

3. Entsorgung von Abwässer
Das Abpumpen bordeigener Toiletten ins Hafenbecken ist verboten. Eine Toilette steht auf der Steganlage zur Verfügung. Chemietoiletten dürfen auch nicht in die Toilette der Steganlage entleert werden, eine Entsorgungsmöglichkeit besteht an der Fäkalienannahmestelle auf der Kläranlage in Deggendorf. Fäkalientanks dürfen im Schutzhafen nicht abgepumpt werden.

4. Betanken der Boote
Beim Umgang mit Kraftstoffen und Öl ist äußerste Sorgfalt anzuwenden. Das Auftanken der Boote im Hafen mit Kraftstoffen wird unter Einhaltung gesondert festgelegter Sicherheitsvorkehrungen erlaubt. Die Betankung mittels Kanistern ist äußerst vorsichtig mit geeigneten Hilfsmitteln vorzunehmen. Das Auslaufen oder Überlaufen von Treibstoff muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Wegen der Gefahr von elektrostatischer Aufladung dürfen bei Benzinmotoren nur Metallkanister oder geerdete Kunststoffkanister verwendet werden. Für auftretende Schäden muss der jeweilige Verursacher aufkommen.
Ist trotz aller Vorsicht Kraftstoff übergelaufen, muss der Bootsbesitzer alles Menschenmögliche unternehmen, um den Schaden zu begrenzen, z.B. durch sofortiges Ausbringen einer Ölsperre.

Zur Schadensbegrenzung gehört nicht nur sein persönlicher Einsatz sondern auch die unverzügliche Alarmierung weiterer Helfer. Jedes Clubmitglied ist in so einem Notfall zur Hilfe verpflichtet.

Bei wiederholten oder grob fahrlässigen Tankunfällen, kann der Vorstand ein Bußgeld erlassen, oder das Mitglied ausschließen. Das gleiche gilt für Mitwisser, welche die Aufklärung eines Tankunfalles behindern und für Mitglieder die nicht helfen und/oder trotz Aufforderung keine Hilfe leisten.

5. Lagern von Kraftstoffen
Das Lagern von Kraftstoff, egal welcher Art, auf der Steganlage oder an Board ist nicht gestattet. Achtung: Im hochwassergefährdeten Bereich dürfen generell keine umweltgefährdenden Stoffe gelagert werden!

6. Bilgenpumpen
Automatische Bilgenpumpen dürfen im Hafen nur in Betrieb sein, wenn gewährleistet ist, dass keine Fremdstoffe wie Kraftstoffe/Schmierstoffe im Bilgenwasser vorhanden sind.

7. Bordmüll, Altöl und Sonderabfälle
Für die Beseitigung von Müll und Abfällen, die an Bord bzw. auf der Steganlage anfallen, gilt das Verursacherprinzip. Jeder ist selbst für die Entsorgung verantwortlich.

Öldosen, schadstoffbelastete Putzlappen, Batterien und andere Schadstoffe sind von den Verursachern privat zu entsorgen.

Frostschutzmittel des Kühlkreislaufes darf nicht in Gewässer gelangen bzw. entsorgt werden.

8. Reinigen der Boote
Das Reinigen des Bootsdecks darf nur mit Wasser erfolgen. Das Verwenden von Waschmitteln aller Art (auch biologisch abbaubar) zum äußeren Waschen der Boote ist nicht gestattet.

9. Anstrich Unterwasserschiff
Für den Anstrich der Unterwasserschiffe dürfen nur zugelassene Antifouling - Farben verwendet werden. Dies ist von den Bootseignern jährlich schriftlich zu bestätigen.

10. Versicherungsschutz:
Für alle im Hafen liegenden Boote ist eine Haftpflichtversicherung und Feuer-Versicherung vorgeschrieben. Die Deckungssumme ist auf mindestens 2,5 Millionen € festgelegt. Auf Verlangen muss dies dem Vorstand nachgewiesen werden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen zum Umweltschutz hat der Verursacher die anfallenden Kosten zu übernehmen. Die vorstehende Umweltschutzverordnung ist von jedem Mitglied sowie von den Gästen einzuhalten. Die Nichtbeachtung dieser Benutzungsordnung kann zum Vereinsausschluss beziehungsweise zur Beendigung des Gastliegeverhältnisses ohne Erstattung gezahlter Beiträge führen.

Bitte denken Sie daran:
Der Verursacher wird bei Zuwiderhandlungen gegen gültige Umweltschutzvorschriften in die Haftung genommen und geht das Risiko einer Strafanzeige ein.


Stand: 01.04.2011


 

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